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Auf ein Wort …. „Gemeinschaftsarbeiten“

Auf ein Wort …. „Gemeinschaftsarbeiten“

Vorsitzender DinterLiebe Gartenfreunde,

nach den Verwaltungsvorschriften über Dauerkleingärten und Kleingärten auf landeseigenen Grundstücken in Berlin gilt, dass Grundsätzlich eine Kleingartenanlage durch den Pächter verwaltet werden muss.

Dazu gehört, u. a. dass die Unterhaltung und Erneuerung  von Außeneinfriedungen (gemeint ist die Einfriedung der Kleingartenanlage zum öffentlichen Raum – Straßenland etc.), von Gemeinschafts- und Wegeflächen und von der Wasserversorgung – einschließlich der Wintersicherheit – in der Kleingartenanlage Aufgaben des Pächters sind.

Nun bedarf es an dieser Stelle eine Definition, wer mit Pächter in den o. g. Verwaltungsvorschriften gemeint ist.

Als Pächter gemeint ist i. d R. der jeweilige Bezirksverband, der die Kleingartenanlage gepachtet hat. Mit dem Bezirksverband hat der Bezirk einen sog. „Zwischenpachtvertrag“ abgeschlossen, in diesem die genannten Bestimmungen aufgenommen sind.

Der Bezirksverband wird von einem  – i. d. R. aus den Reihen der angeschlossenen Kleingartenvereinen – gewählten Vorstand geleitet, seine Aufgabe ist es u. a. die genannten Bestimmungen umzusetzen. Einige Aufgaben, die sich in Eigenleistung (z. B größere Baumaßnahmen) nicht erbringen lassen, wird der Bezirksverband auf dem freien Markt kaufen müssen, andere Aufgaben wird er im Rahmen sog. „Gemeinschaftsarbeiten“ in die Kleingartenvereine delegieren, wobei dem dortigen Vorstand die Organisation zur Durchführung von den Gemeinschaftsarbeiten obliegt . Dazu nutz man die Bestimmungen, die sich aus dem Unterpachtvertrag im § 9 ergeben, der mit dem Unterpächter der Kleingartenparzelle abgeschlossen wurde.  Dort heißt es, dass „Die /der Unterpächter/in verpflichtet ist, den im Einvernehmen  mit dem Verpächter (Bezirksverband) ergangenen Anordnungen und Beschlüssen des Vorstandes des Kleingartenvereins Folge zu leisten, z. B. sich insbesondere sich an den Gemeinschaftsarbeiten zu beteiligen.“

Das heißt, dass  gemeinschaftliche Anlagen/Einrichtungen, wie z. B. die Wege der Kleingartenanlage oder /und Baulichkeiten wie z. B. ein Vereinshaus, ein Müllplatz, Lehrpfade etc.  von den Unterpächtern des Kleingartenvereins im Rahmen von Gemeinschaftsarbeiten  und so fern gesetzliche Bestimmungen nicht dagegen sprechen – so dürfen z. B. Arbeiten an den Trinkwasserleitungen nur von Fachfirmen durchgeführt werden – , instand gehalten, repariert, erneuert, verbessert oder erweitert werden müssen.

Dem Kleingartenverein obliegt es auch, etwaige Sanktionen bei einer Nichtteilnahme an den Gemeinschaftsarbeiten zu beschließen, hier ist jedoch eine Voraussetzung zur rechtlichen Durchsetzung der Sanktion nötig und zwar, dass diese Sanktionsmöglichkeit (Vereinsstrafen) in der Satzung des Kleingartenvereins aufgenommen wurde.

In unserer Satzung ist die Verpflichtung zur Teilnahme an den Gemeinschaftsarbeiten zusätzlich   im  § 4.5 e) (Rechte und Pflichten der Mitglieder)  und die Sanktionierung in § 4.6 (Vereinsstrafe) geregelt, ferner haben die Mitglieder – letztmalig am 10.03.2018 – beschlossen, dass der Verein für die Nichtteilnahme an den Gemeinschaftsarbeiten ( 1 x fünf Arbeitsstunden) eine Geldbuße  von 100,- € erheben soll.

Resümee:

Gemeinschaftsarbeiten sind zur Bewältigung der Selbstverwaltung nötig, daher ist die Teilnahme wichtig, ansonsten müsste der Kleingartenverein diese Leistung auf dem freien Markt kaufen, was zu einer erheblichen Erhöhung der Jahresbeiträge führen würde.

Siehe dazu auch Beschluss der Mitglieder vom 10.März 2018

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Kleingartenkolonie Grüne Aue e.V.

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