Abwassersammelanlagen

AbwassersammeltankGesetzliche Bestimmungen:
Auszugsweise aus den
Verwaltungsvorschriften über Dauerkleingärten
und Kleingärten auf landeseigenen Grundstücken:

§ 6 Entsorgungsanlagen

  1. Außerhalb von Wasserschutzgebieten sind grundsätzlich Humustoiletten anzustreben. Sofern jedoch Abwässer und Fäkalien anfallen, und in Wasserschutzgebieten sind diese in vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBT) Anstalt des öffentlichen Rechts  10829 Berlin,   Kolonnenstraße 30  Telefon: (030) 78730-324  Telefax: (030) 78730-320 – zugelassenen und vom Verpächter genehmigten Abwassersammelgruben zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Pächter hat die ordnungsgemäße Errichtung und Dichtheit der Gruben durch Sachverständige bestätigen zu lassen. Sachverständiger ist, wer von der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer anerkannt wurde oder wer Mitglied der Gütegemeinschaft Kanalbau ist oder vergleichbare Qualifikationen aufweist und diese durch externe Kontrollmaßnahmen sicherstellt. Die Dichtheitsnachweise sind beim Pächter für eine gegebenenfalls erforderliche Vorlage bei der Wasserbehörde zu sammeln. Die schadlose Beseitigung der Abwässer und Fäkalien ist auf Verlangen dem Verpächter nachzuweisen. Im Falle der Abfuhr darf diese nur mit geeigneten Fahrzeugen erfolgen. Für Schäden an Einrichtungen der Kleingartenanlage haftet der Pächter gegenüber dem Verpächter. Für Kleingärten in Wasserschutzgebieten gelten ergänzend die Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnungen und die Regelungen des Berliner Wassergesetzes.
  2. Für die Errichtung von abflusslosen Abwassersammelgruben sind neben der Zustimmung des Verpächters die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen einzuholen.

Diese Bestimmungen finden sich auch in den §§ der  Unterpachtverträgen wieder.
Daher ist anfallendes Abwasser in den Kleingartenparzellen, die über Spültoiletten, Handwasch- und Spülbecken oder/und Duschen in der Laube anfallen, entsprechend den Bestimmungen, über sog. abflusslose Abwassersammeltanks aufzufangen und entsprechend den Abwasserentsorgungsvorschriften zu entsorgen.

Der Einbau von Abwassersammelbehälter ist – vor Baubeginn! – zustimmungspflichtig, d.h. zuerst ist eine Zustimmung vom jeweiligen Bezirksverband (Verpächter) und auch vom jeweiligen Bezirksamt (Grundstückseigentümer) einzuholen. Die Beachtung der Vorschriften, insbesondere der BauO Berlin, obliegt dem Bauherrn (Unterpächter). So darf u. a. nur zugelassenes Material (z.B. Kanalrohr: PVC orange/rote Farbe) in bestimmten Durchmesser (DN 100) im Erdreich verwendet werden. Das Gefälle zur Abwassersammelgrube soll 1% betragen. Die Mindestabstandsmaße zur Laube, Parzellengrenze und Nachbarparzelle/laube auch deren etwaige Freisitze (Terrasse) sind zu beachten.
In der Regel sind folgende Unterlagen (3-fach) anzufertigen:

lageplan-abwassersammelanlageAbwassersammelgrubeSanitär -Strangschema

  1. Lageplan – Zeichnung im Maßstab 1:100  von der Parzelle, mit den Abstandsmaßen zur Laube, zur Parzellengrenze und zur Nachbarlaube sowie weiteren etwaigen markanten  Objekten wie z.B. Terrassen  mit den dazugehörigen Leitungen, wie dem Wasserzulauf mit Absperrventilen und Rohrbelüfter, sowie dem Abflussrohr mit den Entlüftern am WC und an der Grube in unterschiedlichen Markierungen.

2. Entsorgungsbescheinigung eines Abfuhrunternehmens, wonach die ordnungsgemäße Grubenentleerung möglich ist.

3. Baubeschreibung der Abwassersammelgrube (vom Hersteller)

4. Zulassungsbescheid der Abwassersammelgrube  DIBt (vom Hersteller)

5. Schnittzeichnung der Grube (vom Hersteller)

6.Sanitärplan (Strangschema)

7. Formloses Antragsschreiben für Bezirksverband und Bezirksamt (in einem Schreiben)

8. Eine Bescheinigung nach Beendigung der Baumaßnahme über die Dichtheit der Abwassersammelanlag  durch Sachverständige.

Die Größe des Abwassersammelbehälters richtet sich nach dem Bedarf des Kleingärtners, d.h. durchschnittlich werden Behälter zwischen 3 bis 4 cbm gewählt, wobei die Beschaffungskosten abhängig vom Material sind. So gibt es bereits zugelassene Abwassersammelbehälter 3,5 m3 ab 800 €  und wenn sich mehrere Kleingärtner zusammen tun, werden oft noch weitere Sonderkondition geboten. Im Preis nicht enthalten sind die Erdarbeiten, d.h. ausheben der Grube für den Behälter, sowie der Graben für den Abwasserkanal, diese Arbeiten kann der Kleingärtner oft selbst erbringen. (Betrifft nur  die Behälter mit einem max. Durchmesser von 1,50 m, da ansonsten zusätzliche Absteifungen für die Grube nötig werden!). Jedoch sollte man den Aushub nicht unterschätzen, denn für einen 3 cbm Behälter, fallen  mindestens 4 cbm  Aushub an und dieser muss i. d. R. auch noch entsorgt werden! Wer die Möglichkeit hat einen Container in der Nähe aufstellen zu lassen ist gut dran, wenn sogar die Möglichkeit besteht entsprechende Technik wie z.B. einen Bagger einzusetzen, sollte diese über eine Firma in Anspruch nehmen.  Die Verlegearbeiten der Kanalrohre können auch in Eigenleistung erbracht werden, dazu gibt es in den entsprechenden Baumärkten genügend Informationsmaterial (z. B. MARLEY-Kanalrohre), das gleiche gilt für die Installationen der sanitären Anlagen. Jedenfalls lässt sich hier eine Menge Geld sparen, natürlich nur wenn man sich vorher entsprechend gut beraten lässt! Wer sich dieses selbst nicht zutraut, sollte sich an eine entsprechende Fachfirma wenden, natürlich sind die Kosten dann erheblich höher  aber vielleicht kann man trotzdem mit der Firma entsprechende Kostenmindernde Eigenleistungen vereinbaren. Jedoch ist hier darauf zu achten, dass dabei etwaige Garantieansprüche nicht verloren gehen, denn die Firma wird natürlich verständlicherweise entsprechendes nur auf von ihr selbst durchgeführte Leistungen geben wollen. Die geforderte Prüfung über die Dichtigkeit der Abwasseranlage ist von einer entsprechende Firma zu bestätigen, hier fragt man am besten im jeweiligen Bezirksverband (Kol. Vorstand) nach, um eine solche Firma benannt zu bekommen.

Nach Errichtung der Grube wird irgend wann die erste Entsorgung nötig, hier ist ein Preisvergleich sehr, sehr wichtig! Denn die Entsorgungskosten können sich erheblich von Firma zu Firma unterscheiden, auch sind oft die Fahrzeuge ungeeignet ( zu groß und zu schwer) um in das Kleingartengelände fahren zu können. Aufgepasst lt. Bestimmungen – siehe oben – haftet der Pächter für etwaige Schäden auf den Wegen oder/und Zäunen! Daher unbedingt vorher über den Bezirksverband abklären, welche Wege mit wie viel Last befahren werden dürfen – am besten schriftlich anfragen und bestätigen lassen – Wenn nicht die Möglichkeit besteht direkt an die Kleingartenparzelle mit dem Entsorgungsfahrzeug heran zu fahren, ist es wichtig bei der Entsorgungsfirma  nachzufragen, bis wie viel Meter Abpumpschlauch im Entsorgungspreis enthalten sind und wie hoch die Kosten für eine etwaige zusätzliche Verlängerung des Schlauches sind.

* Anmerkung des Webmaster: Für die Richtigkeit der Daten übernehmen wir keine Gewähr!

Kleingartenkolonie Grüne Aue e.V.

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