Bevor es im Kleingarten zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln kommt, ist der Kleingärtner verpflichtet (siehe auch Berliner-Unterpachtvertrag hier §§ Gartenordnung) sich vorab, entsprechende Informationen (Beratung) zur Anwendung des Pflanzenschutzmittels, entweder vom Pflanzenschutzamt oder auch von der Gartenfachberatung einzuholen!
Es wird darauf hingewiesen, dass für den Haus- und Kleingartenbereich bereits seit 2001 eine entsprechende gesetzliche Regelung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gilt.
Danach dürfen grundsätzlich nur solche Präparate eingesetzt werden, deren Verpackung, beziehungsweise Gebrauchsanweisung die Angabe „NEU“ ab 2015 „Anwendung durch nichtberufliche Anwender zulässig „ bzw. „ALT“ „Anwendung im Haus- und Kleingarten zulässig“ enthält.
Das bedeutet, dass Pflanzenschutzmittel ohne diese Vermerke nicht verwendet werden dürfen.
Siehe auch Link dazu vom Umwelt Bundesamt: Rechtliches zum Einsatz von Pflanzenschutzmittel
Ferner dürfen Pflanzenschutzmittel nur in den festgesetzten Anwendungsgebieten und Anwendungsbestimmungen eingesetzt werden – Indikationszulassung . So dürfen viele Präparate zwar bei Zierpflanzen oder/und Gemüsekulturen eingesetzt werden, nicht aber bei Obstgehölzen oder umgekehrt.
Für die sachgerechte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gilt:
Unbedingt die beigefügte Gebrauchsanleitung lesen und hier die Auflagen bzw. Verbote ggf. zum Bienenschutz aber auch zum Wasserschutz, hier gilt besondere Vorsicht an offenen Gewässern zu beachten, zu diesen Gewässern gehören gerade im Kleingartengelände oft Gartenteiche aber auch die Regenwassersammeltonnen! Ferner sind die Hinweise zum Anwendungszeitpunkt, zum Mittelaufwand, zum Anwenderschutz und zum Anwendungsverfahren zu beachten.
Abschließend sei noch einmal daran erinnert, dass in Berlin die Anwendung von Herbiziden (Unkrautvernichtern) im Haus- und Kleingarten nach wie vor verboten ist. Dies betrifft auch die Anwendung von Moosvernichtern und Rasendüngern mit Unkraut- oder/und Moosvernichtern.