Entnommen dem 4. Merkblatt des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e.V.
Grundsätzlich zu beachtende Bestimmungen
- Baulichkeiten dürfen nur in einfacher Ausführung errichtet werden.
- Die Baulichkeit auf der Parzelle darf nur aus einem Baukörper bestehen.
- Sie muss entsprechend geltender Gesetze errichtet werden.
- Zusätzlich sind nur ein Gewächshaus und ein Kinderspielhaus gestattet.
- Bauliche Anlagen, die die zulässige Größe überschreiten, müssen spätestens bei Pächterwechsel entschädigungslos reduziert werden. Dabei ist es unwesentlich wer die bauliche Anlage errichtet hat.
- Unzulässige bauliche Anlagen müssen abgerissen und ordnungsgemäß entsorgt werden. Für Sonderabfälle ist ein Entsorgungsnachweis zu erbringen.
- Neben der Grundfläche der Laube dürfen nur 6% Gartenfläche versiegelt werden.
- (Beispiel: Parzellengröße 200 m² . /. max. Laubengröße von 24 m² = 176 m² davon 6% = 10,56 m² zusätzliche gestattete Versiegelte Kleingartenfläche. (Definition – Versiegelung = z.B. Wegeplatten (Stein oder Kunststoff), Beton etc.)
Gesetze und Verordnungen
- Bundeskleingartengesetz vom 28.02.1983
- Bauordnung für Berlin (BauOBln) vom 7.07.2007
- Abwassersammelanlagen im Kleingarten
- Verwaltungsvorschriften über Dauerkleingärten und Kleingärten auf landeseigenen Grundstücken
- Zwischenpachtvertrag
- Unterpachtvertrag
Errichtung von Lauben und andere bauliche Anlagen – siehe auch Verwaltungsvorschriften –
- Die Errichtung von Lauben ist bauaufsichtlich genehmigungsfrei
- Trotzdem müssen die materiellen Vorschriften der Bauordnung für Berlin eingehalten werden.
- Der Standort der Laube bedarf der Zustimmung des Verpächters.
- Als Baustoffe können sowohl Holz als auch Mauersteine eingesetzt werden.
- Jedes Bauvorhaben ist beim Bezirksverband oder beim jeweiligen Verpächter anzuzeigen, in bestimmten Bereichen auch dem Eigentümer zur Genehmigung vorzulegen.
- Die Beantragung erfolgt in der Regel 2-3 fach auf entsprechende Formblättern.
- Einzureichende Unterlagen sind:
- Grundriss- und Bauzeichnungen der Laube ( in der Regel Prospektunterlagen )
- Grundrissplan der Parzelle mit eingemasster Laube (incl. Entfernungsmaße zu Parzellengrenzen) und Wegebezeichnung sowie Angaben der Baulichkeit der Nachbarparzellen (empfehlenswert ist ein Maßstab von 1:100)
- Bei Nichttypenbauten ist, eine Baubeschreibung und eine statische Berechnung vorzulegen
- Angaben zur Fundamenttiefe
- Lauben dürfen weder von ihrer Beschaffenheit, noch von ihrer Einrichtung und Ausstattung zum dauerhaften Wohnen geeignet sein.
- Bei der Einbringung von Abwassersammelgruben ist zusätzlich eine Kopie der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBT) dem Antrag beizufügen.
- Auch andere bauliche Anlagen, wie Wasserabstellschächte und Gewächshäuser, sind nur nach vorheriger Zustimmung des Verpächters zu errichten.
- Lauben dürfen einschließlich Abort, Geräteraum und überdachtem Laubenvorplatz 24 qm bebaute Grundfläche (Außenmaße, ohne Dachüberstand – dieser jedoch max. 0,80 m) nicht überschreiten.
- Lauben dürfen nur eingeschossig sein
- Laubenhöhe zählt ab Fußbodenoberkante ( die Fußbodenoberkante darf bis zu 0,25 m über dem Kleingartenniveau liegen) und darf folgende Höhe nicht überschreiten: Für ein Pultdach, Flachdach – 2,60 m, für Sattel-, Zelt- oder Walmdach – Traufhöhe (unterste Kante der Dachfläche) höchstens 2,25 m; Dach- und Firsthöhe höchstens 3,50 m
- Das Unterkellern von Lauben ist nicht gestattet
- Ein Vorratsraum (Fläche bis 2 qm und Tiefe bis 0,80 m) mit Einstiegsklappe innerhalb der Laube ist zulässig
- Dachgauben sind nicht zulässig
- Ein Dachüberstand von 0,80 m rund um die Laube ist gestattet
- Die um die Laube laufende Traufkante geht nicht in die genehmigten 6% versiegelte Gartenfläche ein.
Weitere Baulichkeiten
Gewächshaus
- Zusätzlich zur Laube darf ein Gewächshaus bis zu 12 qm Grundfläche und einer Höhe von 2,20 m errichtet werden.
- Vor Aufstellung der Baulichkeit ist die Zustimmung des Verpächters schriftlich einzuholen.
- Eine Teilnutzung des Gewächshauses als Schuppen ist nicht statthaft.
Kinderspielhaus
- Die Errichtung eines Kinderspielhauses mit 2 qm Grundfläche und einer Höhe bis 1,25 m kann ohne Zustimmung des Verpächters realisiert werden.
- Eine auch zeitweilige Nutzung des Kinderspielhauses als Abstellraum für Geräte und Materialien ist unzulässig.
Gartenteich
- Auf der Parzelle kann ein Gartenteich mit flachen Randbereichen bis zu einer Größe von max. 10 qm angelegt werden. Er darf nicht aus Beton oder sonstigem Mauerwerk bestehen und 3% der Kleingartenfläche nicht übersteigen.
- Gartenteiche müssen im Sinne eines Feuchtraumbiotops zur Bepflanzung geeignet sein.
Nicht erlaubte bauliche Anlagen
- Auf Kleingartenparzellen sind nicht zulässig:
- Separat stehende Baukörper (z.B. Schuppen)
- Garagen
- Ortsfeste Funk- und Fernsehantennen
- Windgeneratoren
- Offene Feuerstellen (Herde, Öfen, Kamine) in Lauben und auf den Parzellen
Abwassersammelanlagen
Arten
- Abwassersammelanlagen dienen der Aufnahme von Fäkalien (Toilette) und Grauwasser (Spülwasser z.B. aus dem Küchenbereich).
- Der Gesetzgeber lässt nur geschlossene, abflusslose Abwassersammelgruben zu. Sickergruben oder Verrieselungen sind nicht statthaft.
- Bauseitig sind gestattet Kunstofftanks und monolithisch errichtete Gruben (Beton B300)
- Alte Sammelgruben können durch Kunstoffauskleidungen* von zugelassenen Fachfirmen saniert werden und sind dann zulässig. (* Anmerkung: Diese Regelung gilt nicht in allen Bezirken, daher unbedingt nachfragen!)
- Kunststofftanks und Auskleidungen müssen das Zertifikat des Deutschen Instituts für Bautechnik haben.
Einbau
- Der Einbau von Abwassersammelgruben ist zu beantragen und vom Grundstückseigentümer bzw. Bezirksverband zu genehmigen.
- Sammelgruben sind von der Parzellengrenze mindestens 2 Meter, von Baulichkeiten mindestens 5 m (Dom) entfernt einzubringen.
- Nachdem Einbau oder der Sanierung * der Grube ist ein Dichtigkeitsnachweis zu erbringen (es nicht mit dem DIBT-Zertifikat gleichzusetzen)
- Die Verbindung zwischen Sammelgruben und Sanitärbereich ist durch KG Rohre zu realisieren.
- Nach Fertigstellung der Gesamtanlage bis hin zum Sanitärbereich ist eine Dichtigkeitsprüfung vorzunehmen.
- Die Errichtung und Sanierung ist durch einen Sachverständigen zu bestätigen.
Nachweis
- Fäkalienabfuhrquittungen für die schadlose Beseitigung sind dem Verpächter auf Verlangen vorzulegen.
- Dichtigkeitsnachweise sind entsprechend der Gesetzlichkeit zu wiederholen.
Sonderreglungen
- Der Anschluss von Kleingärten an die öffentliche Kanalisation ist möglich, wenn aus wirtschaftlichen oder ökologischen Gründen andere Anlagen nicht vertretbar sind und städtebauliche Gründe nicht entgegen stehen.
- Anträge kann nur der Zwischenpächter stellen. (Bezirksverband) Die Bewilligung wird über den Zwischenpachtvertrag geregelt.
- Für Kleingärten in Wasserschutzgebieten gelten neben den Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnungen auch die Regelungen des Berliner Wassergesetzes.
Wasserversorgung
Wasserbereitstellung
- Der Anschluss der Kleingartenanlagen an das städtische Netz stellt die vorrangige Versorgungsart.
- In Fällen fehlender Anschlussmöglichkeiten ist die Errichtung von Brunnenanlagen statthaft.
- Die Neuregelung von Wasserleitungen bzw. ihre Veränderung bedarf der Zustimmung des Verpächters.
Wasserversorgung auf der Parzelle
- Für die Versorgung der Parzellen der Anlage ist nur eine Anschlussart statthaft.
- Das Nebeneinanderbestehen von zentralem Anschluss und Brunnenanlagen ist unzulässig; Ausnahmegenehmigungen können durch den Bezirksverband erteilt werden.
- Bei Versorgung der Laube mit Frischwasser ist eine funktionstüchtige geschlossene Abwassersammelgrube nachzuweisen.
- Wasserleitungen müssen über Wasserabstellschächte zur Unterbringung der Wasserzähler geführt werden. Die Schächte müssen aus frostbeständigem Material (kein Gasbeton) bestehen und eine Größe von mindestens 1m x 1m x 1m haben. Die Wanddicke sollte mindestens 10 cm betragen. Die Grube ist durch einen stabilen Deckel verschlossen zu halten.
- Zwischen Wasserzähler und Schachtboden sollten mindestens 30 cm Platz für Reparaturarbeiten bauseitig realisiert werden.
- Die Wasserzähler die zur Anwendung kommen müssen geeicht sein. (Die Eichung gilt für 6 Jahre)
- Die Wasserleitung der Parzelle sollte frostfrei in einer Tiefe von mindestens 0,80 m verlegt werden.
Einfriedung / Umzäunung
Einfriedung der Anlage
- Außeneinfriedungen stehen in Verantwortung des Zwischenpächters, Arbeiten an dieser Einzäunung sind nur nach Genehmigung des Bezirksverbandes vorzunehmen
- Die Höhe der Einfriedung sollte 1,50 m nicht überschreiten
- Außeneinfriedungen dürfen nicht durch Tore zu den Parzellen durchbrochen werden, Ausnahmen bilden die Eingänge zu den Anlagen
- Einfahrten für Kraftfahrzeuge sind verboten
- An verkehrsreichen Straßen und Parkplätzen dürfen Hecken bis 2,50 m Höhe gesetzt werden.
Einfriedung der Parzellen
- Maximale Höhe des Zaunes 1,25 m; bei Anlage einer Hecke darf auch diese die Höhe von 1,25 m nicht überschreiten
- Wertvolle Ausführungen von Zaunmaterial (z.B. schmiedeeiserne Zäune) sind unzulässig
- Mauern und ähnliche geschlossene Einfriedungen (z.B. Betonplatten) sind nicht statthaft
- Das Anbringen von Rohrmatten und anderen Sichtbehinderungen (Stellwände) im Zaunbereich ist nicht zugelassen.
- Das Anbringen von Stacheldraht ist verboten.
Verantwortung und Pflege
- Der Unterpächter ist für die Errichtung und Pflege des Vorderzaunes, des rechten Zaunes sowie des halben Rückzauns verantwortlich.
- In die Einfriedung der Parzelle ist nur ein Gartentor einzulassen.
- Doppelflügelige Gartentore sind nicht statthaft.
- Die Form und das Material des Zauns sollten der Ausgestaltung der Gesamtanlage angepasst sein.
Zusatz- und technische Einrichtungen auf der Parzelle
Zusatzeinrichtungen
- Die Errichtung von Badebecken in Kleingartenanlagen kann unter folgenden Bedingungen gestattet werden;
- – Durchmesser des Beckens bis max. 3,0 m
- – Nichteinlassung des Beckens in den Boden
- – Abbau des Beckens im Winterhalbjahr
- Die Errichtung von Rankgerüsten und Pergolen ist zulässig. Dabei ist das vollständige Auskleiden der Felder mit unterschiedlichen Materialien nicht gestattet
- Alle kompostierbaren Materialien des Gartens sind in Kompostanlagen zu verwerten
- Das Auskleiden / Verschließen des gesamten überdachten Laubenvorplatzes zu einer Veranda ist nicht zulässig. Das Anbringen eines einseitigen seitlichen Wetterschutzes ist statthaft.
- Die Aufstellung von Werbetafeln in Kleingartenanlagen ist nicht zulässig.
Technische Einrichtungen
- Die Installation technischer Einrichtungen ist nur durch autorisierte Fachfirmen durchzuführen.
- Netzunabhängige Fotovoltaik-Anlagen und solarthermische Anlagen können auf Antrag mit Zustimmung des Bezirksverbandes errichtet werden. Genehmigt wird eine Kollektorgröße von ca. 2,5 m².
- Die Errichtung von Fernsprechanlagen in Kleingärten bedarf der Zustimmung des Bezirksverbandes.
- Die Versorgung einer Parzelle mit einem Elektroanschluss ist nur mit Zustimmung des Bezirksverbandes auf schriftlichen Antrag möglich.
- Alarmanlagen und Bewegungsmelder sind zum Schutz der Baulichkeiten möglich, dürfen aber in ihrer Funktion zu keiner Belästigung der Nachbarn führen.
Soweit die Ausführungen, es ist jedoch darauf zu achten, dass teilweise auch der Grundstückseigentümer (z. B. Bezirksamt) vor etwaigen Errichtungen von z.B. Stromanlagen, Telefon, Fäkaliengruben etc., seine Zustimmung geben muss. Näheres dazu ist beim jeweiligen Bezirksverband oder/und Bezirksamt – dortige Kleingartenverwaltung – zu erfragen.