Die Stellung der Mitgliederversammlung im Verein (§ 32 BGB)
Die Mitgliederversammlung ist unentbehrliches und oberstes Organ des Vereins.
In der Mitgliederversammlung formt sich durch die Stimmabgabe der Mitglieder der Gasamtwille des Vereins. Das Gesetz spricht von einer “ Versammlung der Mitglieder“. Damit ist nicht ein zufälligen Treffen der Mitglieder gemeint, sondern eine nach Ort und Zeit vom Vorstand bzw. vom sonst zuständigen Vereinsorgan festgesetzte Zusammenkunft. Ohne Versammlung der Mitglieder kann nach dem Gesetz ein Mitgliederbeschluss nur durch schriftliche Zustimmung sämtlicher Mitglieder zustande kommen. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht dem Vorstand oder einem anderen Organ des Vereins in der Satzung zugewiesen sind, durch Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung geordnet.
Einberufung der Mitgliederversammlung (§36 BGB)
Zuständig für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt i.d.R. der Vorstand. Eine Einberufung der Mitgliederversammlung durch eine nach dem Gesetz oder nach der Satzung hierfür nicht zuständigen Person, hat schwerwiegende Folgen: Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind nichtig.
Das Gesetz (§ 37 BGB) gib auch einer Minderheit von Vereinsmitgliedern das Recht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen und sie auch gegen den Willen des Einberufungsorgans ( z.B. der Vorstand ) zu erzwingen. Enthält die Satzung über das Minderheitenrecht keine Bestimmung, so ist auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder des Vereins, schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, eine gewünschte Mitgliederversammlung durch das Einberufungsorgans einzuberufen. Die Satzung kann bestimmen, das weniger als ein Zehntel dieses Verlangen äußern können, jedoch nicht höher!
Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat i.d.R. schriftlich an die zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds zu erfolgen. Es sei denn, die Satzung hat eine andere Regelung z. B. durch Bekanntgabe in der Vereins- oder Verbandszeitung oder per e-mail bestimmt. Die fahrlässige Nichteinladung von Mitgliedern kann u. U. für das Einberufungsorgan ( i. d. R. der Vorstand ) zur Folge haben, dass es wegen der nutzlos aufgewendeten Kosten der nicht beschlussfähigen Versammlung und demzufolge für die Einberufung einer neuen Versammlung, haftbar gemacht wird
Eine Ladungsfrist ist im Gesetz nicht geregelt und sollte daher unbedingt in der Satzung geregelt sein. In beiden Fällen gilt, das die Ladungsfrist nicht zu knapp bemessen wird, so dass sich das Mitglied terminlich und inhaltlich auf die Versammlung vorbereiten kann.
Über den Ort, an dem die Mitgliederversammlung zusammentritt, schweigt das Gesetz. Auch Satzungen sagen dazu oft nichts aus. I.d.R. ist es Sache des Vorstand den Versammlungsort zu bestimmen, wenn die Mitgliederversammlung einen bestimmten Ort nicht beschlossen hat. Keinesfalls darf aber die Wahl eines Versammlungsortes dazu führen, dass einem Teil der Mitglieder die Teilnahme an der Mitgliederversammlung über ein erträgliches Maß hinaus erschwert wird. Das Einberufungsorgan hat ferner dafür zu sorgen, dass ein ausreichender Versammlungsraum zur Verfügung steht, in dem alle Mitglieder Platz finden und in dem die Abhaltung der Versammlung in angemessener Weise möglich ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Versammlung keine gültigen Beschlüsse fassen. Oft werden Räumlichkeiten von Vereinskantinen benutzt, bei der auch noch normale Publikumsverkehr während den Versammlungen statt findet, hier ist anzumerken, dass Mitgliederversammlungen nicht Öffentlich sind und daher Fremde bei diesen Versammlungen nichts zu suchen haben, es sei den die Mitglieder haben mehrheitlich beschlossen die Öffentlichkeit zu zulassen.
Den Zeitpunkt, an dem die Mitgliederversammlung zusammentritt, sollte über die Satzung geregelt werden. Enthält die Satzung über den Zeitpunkt der Mitgliederversammlung keine Bestimmung, so ist dieser grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsorgan überlassen. Dabei kann eine langjährige Tradition im Verein von Bedeutung sein.
Über die Frist, die zwischen der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung liegen soll, spricht sich das Gesetz nicht aus. Ist jedoch die Einberufungsfrist in der Satzung geregelt, muss sie in jedem Fall eingehalten werden. Wobei gilt, das bei schriftlichen Einladungen, die Frist nicht beginnt mit der Abgabe der Post, sondern erst mit dem Zugang des Schreibens.
Die Tagesordnung ist jedem Mitglied vor der Mitgliederversammlung bekannt zugeben. Das Gesetz ( § 32 BGB) verlangt für die Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, dass der „Gegenstand der Beschlussfassung“, also die sogenannte Tagesordnung, bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bezeichnet wird. Das heißt, soll z.B. die Satzung geändert werden, genügt es nicht, in der Tagesordnung lediglich die Bezeichnung „Satzungsänderung“ aufzunehmen. Es muss hinzugefügt werden, welche Bestimmungen der Satzung geändert werden sollen. Die Ankündigung eines Tagesordnungspunktes mit der Bezeichnung „Anträge“ oder „Verschiedenes“ ist nichtssagend und ermöglicht es nicht Beschlüsse zu fassen. Daher ist sorgfältig auf die Formulierung eines Tagesordnungspunktes zu achten.
Anträge zur Tagesordnung sind ohne weiteres zulässig. Sie müssen sich nur sachlich innerhalb der Grenzen des in der Tagesordnung bezeichneten Gegenstandes der Beschlussfassung halten. Die Zurückweisung der Anträge ist aber gerechtfertigt, wenn die Anträge zwar an einem Punkt der Tagesordnung anknüpfen, aber in ihrer Tragweite darüber hinausgehen. Nachgeschobene neue Themen zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind nur zulässig, wenn die Satzung keine andere Regelung bestimmt. Allerdings wird man die Satzung, wenn sie für die nachträgliche Einbringung von Anträgen eine Frist setzt, so zu verstehen haben, dass nach Fristablauf keine weiteren Angelegenheiten mehr auf die Tagesordnung der bevorstehenden Mitgliederversammlung gelangen können. Für sogenannte Dringlichkeitsanträge wäre in der Versammlung nur noch Raum, wenn die Satzung das ausdrücklich zulässt.
Delegiertenversammlungen
Die Bezirksverbände (auch Landesverband, Bundesverband) machen regelmäßig in ihrer Satzung von der durch § 40 BGB i.V. m. § 32 BGB eröffneten Möglichkeit Gebrauch und übertragen die den Mitgliedern in einer Versammlung zustehenden Rechte auf sogenannte Delegierte. Durch die Satzung ist hierbei sicherzustellen, dass möglichst aus allen Mitgliedergruppen (Kleingartenkolonie/vereinen) Delegierte in die Vertreterversammlung gelangen. Zu diesem Zweck ist zu regeln und in der Satzung aufzunehmen, aus welchen Personen die Delegiertenversammlung besteht und wie die Vereinsmitglieder ihre Delegierten bestimmen.
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder in der Delegiertenversammlung entsprechend grundsätzlich denen der Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung. Im Gegensatz zu den Vereinsmitgliedern, die bei einer Mitgliederversammlung frei entscheiden können, ob sie teilnehmen wollen, sind die Delegierten zu einer persönlichen Teilnahme an den Delegiertenversammlungen verpflichtet ( §§ 664 Abs. 1 BGB )