Gemäß SGB VII § 2.3 Vorstandsmitglieder besteht für diese die Möglichkeit bei der VBG Verwaltungsberufsgenossenschaft eine Unfallversicherung abzuschließen:
Vorstandsmitglieder (gewählte Vertreter des Organs eines Vereins) üben ihre Tätigkeit im Rahmen eines Wahlamtes entsprechend der Satzung aus. Sie verrichten ihre Tätigkeit aufgrund des übernommenen Wahlamtes und sind daher auch nicht kraft Gesetzes versichert.
Mit Wirkung vom 1.1.2005 hat der Gesetzgeber den Zugang zur gesetzlichen Unfallversicherung geöffnet. Personen, die durch ihre Wahl ein durch Satzung vorgesehenes offizielles Amt in einer gemeinnützigen Organisation bekleiden, erhalten damit die Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung bei der VBG abzuschließen. Dies setzt einen Antrag des einzelnen Organmitgliedes voraus. Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Tag, der dem Eingang des Antrages folgt. Hierfür ist ein schriftlicher Antrag nötig, in dem die Willenserklärung zum Versicherungsverhältnis abgegeben wird. Dieser Antrag kann auch bei allen anderen Leistungsträgern oder der Gemeinde gestellt werden.
Kontakt zur VBG Berlin Herr Schrickel Tel.: 030 77003 223
Meldung zur freiwilligen Versicherung bürgerschaftlich Engagierter