Satzung in PDF
Satzung
Erster Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1.1 Der Verein führt den Namen Kleingartenkolonie Grüne Aue e.V. in Berlin. Der Sitz des Vereins ist Berlin.
1.2 Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen unter der Nummer 9013 Nz.
1.3 Der Verein haftet Dritten gegenüber nur mit seinem Vereinsvermögen. Eine Haftpflicht der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
2.2 Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
2.3 Der Verein hat den Zweck, das Kleingartenwesen zu fördern, durch:
- Erfahrungsaustausch und belehrende Vorträge;
- praktische Unterweisung in Gartenbau und Obstbaumpflege;
- laufende Unterhaltung der Gemeinschaftsanlagen, dazu zählen u.a. die Wasseranlage, die Stromanlage sowie die Wege und Plätze einschließlich der Baulichkeiten;
- Integration aller Generationen, Schichten und Nationalitäten sowie die Pflege von Gemeinschaftsaktionen;
- Förderung des Umwelt- und Klima- und Artenschutzes;
- enge Zusammenarbeit mit dem Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg-Friedenau e.V. zwecks zeitgemäßer Ausgestaltung und wirksamer Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen und einschlägigen Vorschriften auf dem Gebiet des Kleingartenwesens.
Zweiter Abschnitt:
Mitgliedschaftsbestimmungen
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche einen Unterpachtvertrag über einen Kleingarten im Vereinsbereich abgeschlossen hat und nicht Mitglied eines anderen Kleingartenvereins ist. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Aufnahmeerklärung und Zahlung einer Aufnahmegebühr.
3.2 Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Familienstand, Nr. der Kleingartenparzelle, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
- Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, dass der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (b) Satz 4 gilt entsprechend.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte
-
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
e. Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten
unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu
geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden
der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
f. Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der
Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind.
Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
4.2 Mitglieder haben das Recht, dem geschäftsführenden Vorstand, dem Beirat und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Schriftliche Anträge sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen, mündliche Anträge am Tag der Versammlung müssen von mindestens 20 Mitgliedern pro Antrag unterstützt werden.
4.3 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
4.4 Alle Vereinsämter sind Ehrenämter
4.4.1 Alle ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf einen Aufwandsersatz nach § 670 BGB. Mitglieder und Vorstandsmitglieder können einen Aufwandsersatz erhalten. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.
4.4.2 Einzelheiten dazu regelt der § 6 „Beitragsordnung“ des Vereins, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
4.5 Die Mitglieder verpflichten sich:
a) die Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu fördern;
b.1) Sämtliche Pacht- und Beitragsbeiträge, die sich aus der Beitragsordnung ergeben, an den
Verein durch Lastschrifteinzug in vier Raten zu folgenden Terminen einziehen zu lassen und
zwar am 15.02., am 15.03., am 15.04. und am 15.05. eines jeden Jahres oder in einer Rate
am 15.Februar eines Jahres.
Für eine entsprechende Deckung und Überprüfung der Bankverbindung bei Fälligkeit wird
vom Mitglied Sorge getragen. Der Verein behält sich ausdrücklich im Fall der
Nichteinlösung (bei fehlender Deckung oder falscher Bankverbindung) die Geltendmachung
der hierfür anfallenden Gebühren für Rücklastschrift vor;
b.2) Mitglieder, die sich dem Lastschriftverfahren nicht anschließen, haben die entsprechende
Pacht- und Beitragsrechnung in einer Rate bis spätestens zum 15.Februar eines jeden
Jahres zzgl. einer Verwaltungsgebühr, deren Höhe die Mitglieder beschließen, zu zahlen;
c) gefasste Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen;
d) die Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes und der Gartenordnung gemäß dem Unterpachtvertrag einzuhalten;
e) sich an den Gemeinschaftsarbeiten zu beteiligen;
f) keine Pflanzen- und Bauschuttabfälle in die für den Hausmüll vorgesehen Entsorgungscontainer zu entsorgen;
g) den termingerechten Zugang zur Kleingartenparzelle für die Wasserzählerkontrollablesung, den Ein- und Ausbau der Wasserzähler, die Verplombung der Wasserzähler, die Kontrolle des Absperr- und Rückschlagventiles zu gewährleisten;
h) den Umweltschutz besonders zu fördern.
4.6 Vereinsstrafen
Bei Verstößen gegen die unter §4.5 der Satzung genannten Pflichten der Mitglieder, kann die Mitgliederversammlung eine Vereinsstrafe in Form einer Geldbuße beschließen.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft erlischt:
a) mit Beendigung des Unterpachtvertrages;
b) durch Austritt aus dem Kleingartenverein;
c) durch Ausschluss aus dem Kleingartenverein;
d) bei Tod des Mitgliedes.
5.2 Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist zum Jahresende oder im beiderseitigen Einvernehmen sofort erfolgen.
5.3 Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Beirat mit 3/4 Stimmenmehrheit der Anwesenden. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss.
5.4 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Beitragsordnung
6.1 Einzelheiten des Beitragswesens regelt die Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung per Beschluss erlassen und ändern kann. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Die Beitragsordnung regelt neben der Satzung Einzelheiten der Beitragsfestsetzung und -erhebung.
6.2 Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung auf Antrag die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich bis zu einer Höhe des zweifachen Verwaltungsbeitrages pro betreute Kleingartenparzelle betragen. Umlagen bedürfen immer der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Dritter Abschnitt:
Vereinsorgane
§ 7 Organe des Vereins
7.1 Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der Beirat
§ 8 Die Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere für die Dauer von vier Jahren jeweils zu wählen:
a) den geschäftsführenden Vorstand;
b) den Beirat;
c) zwei Kassenprüfer;
d) die Delegierten gemäß § 12 der Satzung;
Die Mitgliederversammlung hat des Weiteren folgende Aufgaben:
e) Entgegennahme des Tätigkeits- Geschäfts- und Kassenbericht über das vergangene Geschäftsjahr (Kalenderjahr);
f) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes;
g) Beratung und Beschlussfassung größerer wirtschaftlicher Projekte;
h) Zustimmung der Mitgliederversammlung zur Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigung
oder der Tätigkeitsvergütung gemäß § 4.4.1 und zu allen vermögensrechtlichen
Geschäftshandlungen des geschäftsführenden Vorstands gemäß § 9.4 dieser Satzung;
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
8.2 Einberufung – Einladung – Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung:
a) Durch den geschäftsführenden Vorstand sind mindestens zwei Mitgliederversammlungen im
Kalenderjahr einzuberufen.
b) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen. Für die ordnungsgemäße Einberufung genügt die Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse bzw. auf schriftlichen Wunsch des Mitglieds auch an seine zuletzt bekannte E-Mail-Adresse.
c) Der geschäftsführende Vorstand kann bei Vorliegen wichtigen Gründen von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
d) Sofern mindestens der 10. Teil der Mitglieder schriftlich unter Angaben der Gründe es verlangt, muss der geschäftsführende Vorstand binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
e) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 v. H. der Mitglieder erschienen sind.
f) Zur Durchführung von Vorstandswahlen müssen mindestens 30 v. H. der Mitglieder anwesend sein.
g) Bei Beschlussunfähigkeit kann binnen 3 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werde. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist hierauf besonders hinzuweisen.
8.3 Leitung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:
a) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des geschäftsführenden
Vorstands oder ein/eine durch die Versammlung bestellte(r) Versammlungsleiter(in).
b) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist bei Eheleuten möglich, sofern
beide Mitglieder des Vereines sind.
c) Beschlussfassung über Satzungsänderung.
Diese kann nur beschlossen werden, wenn mindestens 30 v. H. der Mitglieder erschienen sind
und die Satzungsänderung mindestens 75 v. H. zustimmende Voten bekommt.
d) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, es kann geheime Abstimmung
beantragt werden.
§9 Der geschäftsführende Vorstand
9.1 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- der/dem 1. Vorsitzenden
- der/dem 2. Vorsitzenden
- der/dem Kassierer(in)
- der/dem Schriftführer(in)
Diese vier Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand.
9.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von der/dem 1.Vorsitzenden im Verhinderungsfall von der/dem 2.Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertreten. Insbesondere nehmen die Vorsitzenden das Mitspracherecht, gemäß der Satzung des Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg-Friedenau e.V., bei der Unterverpachtung von Kleingartenparzellen in der Kleingartenkolonie Grüne Aue wahr.
9.3 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse. In der 1.Mitgliederversammlung eines Jahres, hat der Vorstand vor seiner Entlastung gemäß § 8.1 e der Satzung einen Tätigkeits- Geschäfts- und Kassenbericht über das vergangene Geschäftsjahr (Kalenderjahr) abzugeben. Beschlüssen des Vorstands erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
9.4 Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 1000,- € belasten, ist der geschäftsführende Vorstand entsprechend Abs. 2 bevollmächtigt. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 1000,- € aber nicht mehr als 2000,- € belasten und für Dienstverträge braucht der geschäftsführende Vorstand die Zustimmung des Beirates. Über Rechtsgeschäfte, die einen Wert von 2000,- € übersteigen, hat die Mitgliederversammlung zu befinden.
9.5 Der/die Kassierer(in) verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er/sie erhebt die beschlossenen Beiträge und Umlagen und ist für deren bestimmungsgemäße Verwendung und sichere Anlage verantwortlich. Desgleichen ist sie/er für alle Pachtzahlungen und Einziehungen derselben im Rahmen der erlassenen Bestimmungen zuständig. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des/der Kassierers(in) und eines weiteren Vorstandsmitgliedes, im Vertretungsfall des/der Kassierers(in) eines anderen Vorstandsmitgliedes.
9.6 Der/die Schriftführer(in) führt alle im Verein anfallenden schriftlichen Arbeiten gewissenhaft aus. Über Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen. Diese werden in der folgenden Mitgliederversammlung bekannt gemacht, durch die Versammlung genehmigt und vom 1. Vorsitzenden gegengezeichnet.
9.7 Der geschäftsführende Vorstand wird auf 4 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
9.8 Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands aus, so müssen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die korrekte Erfüllung der Aufgaben bis zu einer Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung gewährleisten.
§10 Der Beirat
10.1 Der Beirat besteht aus:
dem geschäftsführenden Vorstand
bis zu vier Beisitzern/Innen
den Gartenfachberatern/Innen
dem (r) Stromwart(in)
den Wasserwarten/Innen
Der Beirat ist vom geschäftsführenden Vorstand mindestens einmal pro Quartal, unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 1 Woche einzuberufen. Für die ordnungsgemäße Einberufung genügt die Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse bzw. auf schriftlichen Wunsch des Mitglieds auch an seine zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Auf schriftlich begründetes Verlangen von wenigstens drei Vertretern des Beirats muss innerhalb von zwei Wochen ebenfalls eine Versammlung einberufen werden. Dem Beirat steht es offen sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben. Die Beschlüsse des Beirats erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Scheidet ein Mitglied des Beirates aus, so muss der geschäftsführende Vorstand die korrekte Erfüllung der Aufgaben des betreffenden Fachbereiches bis zu einer Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung gewährleisten.
10.2 Aufgaben des Beirates:
Beschlussfassungen gemäß der §§ 5.3 und 9.4 der Satzung
Beratung des geschäftsführenden Vorstands
Vorbereitung von Anträgen zur Mitgliederversammlung
§ 11 Die Kassenprüfer
11.1 Die Kassenprüfer sind für die Prüfung des Rechnungswesens verantwortlich, sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen, müssen jedoch mindestens einmal jährlich diese Prüfung vornehmen.
11.2 Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung erstatten sie der Mitgliederversammlung nach Abschluss eines jeden Jahres Bericht.
§ 12 Die Delegierten
12.1 Gemäß der Satzung des Bezirksverbandes der Kleingärtner Schöneberg-Friedenau e.V. wird der Verein durch Delegierte in der Delegiertenversammlung des genannten Verbandes vertreten.
12.2 Diese haben die Aufgabe, die Delegiertenversammlungen regelmäßig zu besuchen, dort etwaige Anträge des Vereins zu vertreten und über Verlauf und Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 13 Vereinsauflösung
13.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Es müssen mehr als die Hälfte der Mitglieder erschienen sein und mehr als 3/4 der Auflösung zustimmen.
13.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg-Friedenau e.V. mit der Vereinsregisternummer 69 Nz, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung in der geänderten Fassung, hat die Mitgliederversammlung am 02.11.2019 beschlossen und wurde am 08.01.2020 unter Aktenzeichen VR 9013 B mit der laufenden Nummer 8 beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
Anhang – nicht Bestandteil der Satzung –
Auszugsweise Bestimmungen des Unterpachtvertrages und der Gartenordnung
§ 3 Der Verpächter kann den Unterpachtvertrag kündigen, wenn…
3.2 der Unterpächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingartengemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann;
3.3 der Unterpächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, die Einfriedung der Parzelle eigenmächtig durchbricht, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert.
§ 5 bauliche Anlagen …….
5.1 Zur Herstellung neuer oder Veränderung vorhandener baulicher Anlagen jeder Art ist – unbeschadet einer vom Unterpächter selbst einzuholenden behördlichen Genehmigung – eine vorherige schriftliche Zustimmung des Verpächters, dem zu diesem Zweck die Grundriss- und Bauzeichnungen einzureichen sind, erforderlich.
5.7 Fäkalien sind nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes vom Unterpächter zu beseitigen.
5.8 …… Die Einfriedungen dürfen eine Höhe von 1,25 m nicht überschreiten.
…… An den Einfriedungen dürfen Rohrmatten oder andere sichtbehindernde Materialien nicht befestigt werden.
…….Hecken entlang der äußeren Begrenzung und entlang der Wegeflächen dürfen die für die Einfriedung zugelassene Höhe nicht überschreiten……..
§ 7 Der Unterpächter ist verpflichtet, …
7.4 den Weg vor seinem Kleingarten bis zur halben Breite ständig in Ordnung zu halten. Bei Zuwiderhandlungen trifft der Vorstand der Kleingartenanlage die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des verpflichteten Unterpächters.
8.1 Der Unterpächter verpflichtet sich, den im Einvernehmen mit dem Bezirksverband ergangenen Anordnungen und Beschlüssen des Vorstandes der Kleingartenanlage Folge zu leisten, z.B. sich an der Gemeinschaftsarbeit zu beteiligen.
§ 13 … Gartenordnung …
13.2 Die dem Unterpachtvertrag beigegebene Gartenordnung erkennt der Unterpächter als verbindlich an; diese ist Bestandteil des Unterpachtvertrages.
Gartenordnung …
2. Dem Vorstand der Kleingartenanlage obliegt es, für Ruhe und Ordnung auf dem Gelände zu sorgen; seinen Anordnungen ist folge zu leisten. Von 13 Uhr bis 15 Uhr herrscht Mittagsruhe, im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Lärmschutz.
5. Der Kleingarten ist angemessen zu bepflanzen; hierbei ist auf die Kulturen der Nachbarn Rücksicht zu nehmen.