Der Vorstand

vorstand Der Vereinsvorstand und seine (rechtlichen) Aufgaben

Der Vorstand ist das Geschäftsführungsorgan des Vereins (§27 Abs. 3 BGB) und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Rechtsverkehr (§26 Abs. 2 Satz 1 BGB). Bei kleinen Vereinen, die auch nur einen kleinen Vorstand haben, werden meist nur funktionsbezogene Mitglieder in den Vorstand gewählt, z. B. 1. und 2. Vorsitzende(r), Kassierer(in) und Schriftführer(in). Es ist wichtig zu wissen, was unter Vorstand verstanden werden soll. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist nur das Organ, welches den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt, nicht aber ein Gebilde, das nur Funktionen innerhalb des Vereins wahrnimmt. So ein Gebilde kann z.B. der erweiterte Vorstand sein,  das heißt oft werden noch weitere Funktionsträger im Verein gewählt z.B. 2.Kassierer, 2.Schriftführer etc. diese Personen bilden oft gemeinsam mit dem Vorstand den sog. “ erweiterten Vorstand „. Da die Vertreter in der Regel dem Vorstand nicht angehören und dem entsprechend auch nicht dem Amtsgericht, dass das Vereinsregister führt, gemeldet sind, dürfen diese auch den Verein nicht im Sinne des § 26 BGB vertreten, das bedeuten im Verhinderungsfall des Kassierers oder Schriftführers dürfen deren Vertreter nur die Aufgaben wahrnehmen, die nicht zum Rechtsverkehr des Vereins gehören. Dies gilt besonders für Sitzungen des Vorstands – z.B. bestehend aus 4 Personen wie oben beschrieben -, hat dieser z. B. in seiner Geschäftsordnung bestimmt, das der Vorstand nur beschlussfähig ist wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind, und kann der Kassierer und der Schriftführer nicht teilnehmen, so ist der wäre Vorstand beschlussunfähig, auch wenn die Stellvertreter des Schriftführers oder/und Kassierers an der Vorstandssitzung teilnehmen könnten.

Die Vertretungsmacht des Vorstands gegenüber Dritten ist grundsätzlich unbeschränkt, solange sich der Vorstand innerhalb des Vereinszweckes bewegt. Jedoch kann der Umfang seiner Vertretungsmacht mit Wirkung gegen Dritte durch die Satzung beschränkt werden (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), indem z.B. Finanzgeschäfte über 1000 DM oder bald 500 € eines gesonderten Mitgliederbeschlußes bedürfen. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen (mehr köpfiger Vorstand), so kann die Satzung bestimmen, wie viel Personen notwendig sind, um den Verein zu vertreten.
Sie kann z. B. vorsehen,

  • dass jedes Vorstandsmitglied allein befugt ist, für den Verein zu zeichnen (Einzelbefugnis) oder

  • dass diese Einzelvertretungsbefugnis nur dem Vorsitzenden zusteht oder

  • dass mindestens zwei Vorstandsmitglieder nur gemeinsam eine Vertretungsbefugnis haben

Von folgernder Formulierung in einer Satzung ist abzuraten:
Heißt es in der Satzung, dass der 2.Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist, so ist davon auszugehen, dass sowohl der erste als auch der zweite Vorsitzende zur Einzelvertretung befugt sind. Tritt der 2.Vorsitzende im Rechtsverkehr auf, ohne dass der erste Vorsitzende verhindert war, so wird der Verein trotzdem nach außen durch das Rechtsgeschäft gebunden. Eine Heilung eines etwaigen Schadens kann dann nur innerhalb des Vereins erfolgen.

Sinnvoller, weil rechtlich weniger umstritten, ist eine Satzungsregelung, nach der der Verein im Rechtsverkehr durch den 1.Vorsitzenden allein oder durch ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten wird.

Der Vorstand hat dem Verein – nicht den Vereinsmitgliedern – für ein Verschulden bei der Geschäftsführung einzustehen ( § 276 BGB ). Im übrigen haften alle Mitglieder des Vorstandes, gemeinsam dem Verein – ggfs. auch Dritten – gegenüber , wenn sie gemeinsam oder einzeln ihre Vertretungsbefugnisse überschreiten. D.h. z.B. wenn ein Vorstandsmitglied dem Verein einen Schaden zufügt und die übrigen Vorstand dieses dulden oder sogar decken, können sie sich von der Haftung gegenüber dem Verein nicht frei machen. Daraus kann sich ergeben, dass der Vorstand schon für die Folgen einer leicht fahrlässigen Verletzung seiner Pflichten haftet ( so ein Urteil des BGH von 1975 ). Mit dem Mangel an Befähigung, Gewandtheit, Erfahrung kann er sich regelmäßig nicht entschuldigen; er muss vielmehr für die Kenntnisse und Fähigkeit einstehen, die die übernommene Geschäftsführung erfordert. Daher sollte jede(r) Gartenfreund(in), bevor sie/er ein angetragenes Vorstandsamt annimmt, sich selbstkritisch prüfen, ob die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind und  die Bereitschaft besteht, durch entsprechende Schulungen ggfs. auch Autodidakt (Fachliteratur), sich weiteres Wissen ( z.B. Vereinsrecht, Pachtrecht, Kleingartenrecht BKleingG, Gartenordnung etc.) anzueignen und auch die für eine gewissenhafte Geschäftsführung notwendige Zeit verfügt. Denn die Verantwortung die in einer Funktion in einem Vorstand gerade im Kleingartenwesen übernommen wird, sollte nicht zu gering eingeschätzt werden, es ist nichts schädlicher für des Kleingartenwesen, als wenn mit Unwissenheit oder/und Gleichgültigkeit und dadurch fehlerhaft in wichtigen Entscheidungen agiert wird.

Kleingartenkolonie Grüne Aue e.V.

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