Sommerrodungsverbot vom 1.03 bis 30.09
Liebe Gartenfreunde,
folgendes bitten wir zu beachten:
Laut den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes – siehe unten – ist es verboten, -Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, -Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September (Sommerrodungsverbot) abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
Damit hat der Gesetzgeber die oft willkürlich erfolgte Fällung von nicht geschützten Bäumen oder das „Auf-den-Stock-Setzen“ von Sträuchern unterbunden. Ziel des Gesetzes ist es, die ökologische Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes während der Vegetationsperiode zu erhalten.
Das Verbot des Bundesnaturschutzgesetzes gilt für alle Bäume und Sträucher, auch für die Obstgehölze!
Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen und Sträuchern.
Bäume und Sträucher bieten einen wichtigen Lebensraum für viele Tierarten. Daher gilt es, besonders sensibel mit dem Thema umzugehen. Der Gesetzgeber hat hohe Auflagen erlassen, um den bestmöglichen Natur- und Artenschutz gerade in der Vegetationsperiode sicherzustellen. Wir müssen auch und gerade in der Großstadt unseren Beitrag dazu leisten, das Artensterben zu verhindern.
Auszugsweise die Bestimmungen aus dem „Bundesnaturschutzgesetz“:
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz § 39 (5) Nr.2 BNatSchG ist es verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1.3. bis 30.9. abzuschneiden oder „auf den Stock“ zu setzen. Ausnahmen ergeben sich nur für geringfügigen Gehölzaufwuchs, für behördlich angeordnete Maßnahmen, für Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit sowie für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können. Das saisonale Beseitigungsverbot gilt auch für Fällungen von Bäumen, die nach der Baumschutzverordnung (BaumSchVO) zugelassen worden sind, aber auch für Baumarten und Gehölzbestände, die nicht der BaumSchVO unterliegen.
Quelle: Die Untere Naturschutzbehörde (Berlin) informiert