Jeder sollte sich im Vorfeld darüber im Klaren sein, dass eine Kleingartenparzelle nur Pachtland ist und für Kleingartenanlagen ganz bestimmte Regeln und Ordnungen bzw. sogar Gesetze gelten. (Bundeskleingartengesetz) So gelten besondere Bestimmungen nicht nur hinsichtlich einer Bebauung, sondern auch der Bepflanzung einer Kleingartenparzelle. – Siehe Unterpachtvertrag –
Das Kleingartenwesen ist gerade deshalb privilegiert und vom Grundgesetz, sowie von den sondergesetzlichen und gesetzesübergreifenden Regelungen des BKleingG geschützt, weil es gemeinnützig, wichtige soziale, ökologische und städtebauliche Funktionen zu erfüllen hat.
Kleingartenpacht ist ein sozialverträglich geprägte Nutzung fremden Grund und Bodens. Das bedeutet einerseits, dass der Verpächter sich mit einer kleingärtnerischen Nutzung seines Landeigentums einverstanden erklärt und von einer anderweitigen, besser renditebringenden Verwertung seines Bodens, z.B. als Fläche für Erholung und Freizeitgestaltung, Abstand nimmt.
Das bedeutet aber auch andererseits, dass der Pächter nicht nur das (geringere) Entgelt für die vereinbarte Nutzungsart „kleingärtnerische Nutzung“ zu zahlen braucht, sondern diese Nutzung auch durchführen und auf eine betonte Erholungsnutzung verzichten muss, damit jedem, der sich eine Gartennutzung nur über die Anpachtung eines Gartens leisten kann, dies nicht durch hohe Pachtzinsen, Gebühren und übrige Aufwendungen verwehrt wird. Diese kompromisslose Bindung an die kleingärtnerische Nutzung ist also der „Preis“ für die Inanspruchnahme des Schutzes, den das BKleingG den Kleingärtnern bietet und den kein anderes pachtvertragliches Nutzungsverhältnis bieten kann (dazu gehören: Pachtzinshöhe, geregelte Kündigungsgründe, Entschädigungspflicht, Festsetzung als Dauerkleingärten und deren Rechtsfolgen). Vor diesem Hintergrund sind die Beschränkungen in der Freizügigkeit der Gartennutzung vertretbar und akzeptierbar. Nur wer bereit ist, diese Regel zu akzeptieren und auch einzuhalten, sollte sich um einen Kleingarten bewerben.
Um einen Kleingarten muss man sich in der Regel bei einem Kleingartenverband (Bezirksverbände) persönlich bewerben. Die Kleingärten des Schöneberger Südgeländes – über 2700 Parzellen in 26 Kolonien – werden vom Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg-Friedenau e.V. verpachtet. Seine Sprechzeiten sind jeden Donnerstag in der Zeit von 17°° bis 19°° Uhr. Den Bezirksverband finden sie am Vorarlberger Damm 36 in 12157 Berlin.
Dort werden Sie, nach Angaben zu Ihrer Person, in eine Bewerberliste aufgenommen und erhalten, eine Bewerbernummer.
Gut ist es anzugeben, bis zu welchem EURO – Betrag sie bereit sind einen Kleingarten zu übernehmen.
Die Wertermittlung eines Kleingartens erfolgt durch eine sog. Abschätzung der zulässigen Gebäude und der Bepflanzungen (Stauden + Bäume) einer Kleingartenparzelle. Dabei werden nur solche Dinge bewertet, die dem Bundeskleingartengesetz entsprechen, das sind:
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Zu einer Übernahme von Inventar jeglicher Art oder auch Gartengeräte sind Sie nicht verpflichtet, das heißt, es ist nicht zulässig eine Übernahme der genannten Dinge abhängig vom Abschluss eines Unterpachtvertrages zu machen. Selbst die Übernahme eines Stromanschlusses oder sogar Telefonanschlusses ist nicht erforderlich. Diese genannten Dinge werden auch in der Abschätzung nicht bewertet!
Bemerkung: Zusätzliche Bauten z.B. Freisitze, Veranden, Geräteschuppen etc. die nicht Teil der Laube sind und nicht innerhalb der max. bebauten Fläche von 24 qm liegen, werden nicht bewertet und müssen in der Regel entfernt werden! Dazu gehören u.a. auch Waldbäume, wenn sie nicht schon unter der Berliner Baumschutzverordnung fallen. (Gilt für Bäume die in 1,30 m Höhe einen Stammumfang von mindestens 80 cm haben)
Nach Erhalt der Bewerbernummer, sollten Sie sich – wenn keine anderen Auskünfte vom jeweiligen Bezirksverband gegeben werden – in regelmäßigen Abständen beim Bezirksverband melden und ihr weiteres Interesse an einem Kleingarten bekunden, denn leider kommt es sehr oft vor, dass bei einigen Bewerbern über die Zeit das Interesse an einem Kleingarten schwindet und diese unnötigerweise die Bewerberlisten füllen und auch die Wartezeiten verlängern. Die Wartezeit für eine Parzelle beträgt zur Zeit durchschnittlich ein Jahr, jedoch kann sich dies Wartezeit durchaus verkürzen, nämlich dann, wenn mehr Parzellen gekündigt werden als Bewerber vorhanden sind, daher der Tipp: Am Ball bleiben!
Wenn ihnen dann vom Bezirksverband eine freie Parzelle zugewiesen wird, erhalten sie einen Besichtigungsschein für die in Frage kommende Parzelle.
In der Regel müssen sie sich dann für einen Besichtigungstermin mit dem jeweiligen Vorstand der betreffenden Kleingartenkolonie in Verbindung setzen.
Im übrigen dürfen Vorstände von Kleingartenvereine/Kolonien keine Kleingärten verpachten, denn nur die Bezirksverbände als Verpächter sind dazu berechtig, (siehe §13 Verwaltungsvorschriften über Dauerkleingärten und Kleingarten auf landeseigenen Grundstücken) dazu sind die Bewerberlisten i. d .R nach der zeitlichen Reihenfolge zu berücksichtigen.
Die Vorstände einer Kleingartenanlage treten nur als Vertreter des Bezirksverbandes auf und haben nur den Unterpachtvertrag mit ihrer Unterschrift zur Kenntnis zu nehmen und sind – sofern keine andere entsprechende Vollmacht vorliegt – nur Vermittler zwischen dem alten und dem neuen Unterpächter.
Gemäß den Verwaltungsvorschriften über die Vergabe von Kleingärten des Landes Berlin, sind Bewerber mit besonderen sozialen Voraussetzungen zu bevorzugen. Dabei sind zum Beispiel ältere Bewerber und kinderreiche Familien möglichst in der Nähe ihrer Wohnung unterzubringen.
Sollten jemand sich nicht ordentlich berücksichtigt fühlen, so können Beschwerden beim zuständigen Bezirksverband oder/und beim jeweiligen Bezirksamt z.B. Natur- und Grünflächenämter oder Grundstücksämter vorgetragen werden.
Bei der Besichtigung einer Parzelle, sollte man sich sämtliche Unterlagen wie z.B. das Abschätzprotokoll für die Laube und dem Aufwuchs, Baugenehmigungen für Laube oder/und Fäkalientank unbedingt zeigen lassen und mit dem Vorhandenen vergleichen.
Dabei ist das größte Augenmerk der Gartenlaube zu geben, oft befindet sich noch Inventar in der Laube, wodurch eine genaue Prüfung über den Zustand des Bodens, der Wände und Decke nicht möglich ist. Wenn hierüber die Abschätzung keine Auskunft gibt, betrachten sie diese sehr kritisch. Denn beim Vertragsabschluss gilt: „Kleingarten übernommen, wie gesehen!“ Notfalls halten Sie für bestimmte Dinge schriftlich einen Vorbehalt fest. Natürlich gilt dieser Vorbehalt nicht endlos, man ist dann schon verpflichtet in einer zumutbaren Zeit etwaige Mängel, die nach der Übernahme der Parzelle erkannt werden und die vorher nicht sichtbar waren, geltend zu machen. Überprüfen Sie auch die Anzahl der im Abschätzprotokoll angegebene Bäume und Pflanzen, zwar wird der alte Unterpächter vom jeweiligen Bezirksverband darauf hingewiesen, dass dieser – nach erfolgter Abschätzung – keine Gegenstände und Pflanzen die im Protokoll aufgenommen worden sind, verändern oder entnehmen darf, jedoch gilt auch hier:
„ Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!“
Dem Abschätzprotokoll ist der Übernahmepreis für die Kleingartenparzelle zu entnehmen.
Dieser Preis setzt sich zusammen aus der Bewertung der Gartenlaube, etwaige weitere Baulichkeiten wie o. g. dazu zählen auch genehmigte Fäkalientanks und dem Aufwuchs (Pflanzen + Bäume), abzüglich der Entfernungs-, Abriss- oder/und Entsorgungskosten für unzulässige Bauten, nicht genehmigte Fäkaliengruben sog. Sickergruben oder/und Unrat.
Die Entfernungs-, Abriss- oder/und Entsorgungskosten sind i. d. R. auch geschätzte Kosten und gehen davon aus, dass der Unterpächter dieses in Eigenleistung erbringt. Das heißt, will der neue Unterpächter den Vorteil einer Preisminderung in Anspruch nehmen, sollte sich dieser darüber im Klaren sein, die entsprechenden Demontagen oder Entsorgung wie o. g. auch wirklich selbst leisten zu können. Problematisch kann dies bei der Demontage bzw. Stilllegung nicht genehmigter Fäkaliengruben und Entsorgung von Sondermüll wie z.B. Asbestplatten sein. Daher hier die Empfehlung, dass grundsätzlich der Verursacher, das heißt der aufgebende Unterpächter dieses zu seinen Lasten besorgt. Auch wenn der Preisnachlass einem die Sache versüßen soll, als sog. „Anfänger“ im Kleingartenwesen, erkennt und überschaut man selten die Folgen einer Verpflichtung, die sich im anderen Fall für sich selbst ergeben kann. Denn ist man aus irgend welchen Gründen nach Übernahme der Parzelle doch selbst nicht in der Lage, den nun vertraglich vereinbarten Abriss etc. zu besorgen, entstehen höhere Kosten als die Abschätzung es vorsah und der Vorstand wird nun den neuen Unterpächter in die Pflicht nehmen. Also, hier besonders aufgepasst, nicht gleich allem bei einer Parzellenübernahme zu stimmen, nur um den Garten zu bekommen!
Hat man nun alle Dinge geregelt und ist bereit die Kleingartenparzelle zu pachten, ist der Übernahmepreis entsprechend dem Abschätzprotokoll an den alten Pächter zu entrichten. Nicht im Abschätzprotokoll enthaltende Gegenstände wie z.B. Inventar oder Stromanlagen etc. sollten, wenn eine Übernahme von einem selbst gewünscht wird, schriftlich gesondert fixiert werden (Kaufvertrag) Dies geschieht aber privat zwischen dem alten und dem neuen Unterpächter und kann vom Vorstand, als sog. Zeuge der zusätzlichen Vereinbarung, gegengezeichnet werden.
Schließlich wird der Unterpachtvertrag mit dem jeweiligen Bezirksverband schriftlich geschlossen. Dem Vertrag ist in seinen Paragraphen und der angegliederten Gartenordnung zu entnehmen, was im einzelnen die Rechte und Pflichten des Unterpächters sind. (siehe dazu auch das Vorwort) Oft wird dieses nicht beachtet und so sind viele Kleingärtner überrascht, wenn z.B. der Vorstand bei Gartenbegehungen im Auftrag des Bezirksverbandes, auf Bestimmungen des Unterpachtvertrages hinweisen muss.
Nach Abschluss des Unterpachtvertrages wird i. d. R. eine Aufnahmegebühr oder/und Verwaltungsgebühr vom Bezirksverband erhoben, deren Höhe oft abhängig vom Abschätzwert gemacht wird.
Zusätzliche Aufnahmegebühren oder/und Umlagen können bei der Aufnahme in den Kleingartenverein anfallen, wobei hier eine Mitgliedschaft nicht Pflicht ist! Jedoch sind Nichtmitglieder an den Beschlüssen des Kleingartenvereines gebunden, daher hier die Empfehlung um Mitbestimmen zu können, dem Kleingartenverein beizutreten und auch deren Mitgliederversammlungen regelmäßig zu besuchen!
Der Pachtzins ist für Landesgrundstücke der Stadt Berlin einheitlich und beträgt zurzeit 0,3571 €/m² (zzgl. der öffentlich-rechtliche Lasten, deren Höhe jedoch Lokal unterschiedlich sein können) eine durchschnittliche Kleingartenparzelle hat ca. 200 bis 250 m². Oft werden dazu noch einige Anteilige Quadratmeter für sog. Gemeinschaftsflächen (Koloniewege, Vereinsgelände etc.) erhoben. Zusätzlich werden Beiträge zum Landesverband und des jeweiligen Bezirksverband erhoben. Diese Beträge werden i. d. R. einmal jährlich gezahlt. Je nach Mitgliederbeiträgen und sonstigen Umlagen in den einzelnen Kleingartenvereinen können so insgesamt Jahresbeträge um 300 bis 400 € zusammen kommen.
Weitere Umlagen wie z.B. Wasserverbrauch, Stromverbrauch, Versicherungen für die Laube sog. Gebäudehaftpflichtversicherung (Pflicht), Entsorgungskosten für Müll, Fäkalien etc. müssen noch zusätzlich dazu gerechnet werden.
Zum Schluss noch folgende Hinweise, viele neue Kleingärtner beginnen kurz nach der Parzellenübernahme den Garten entsprechend ihren Wünschen umzugestalten bzw. hören vom Nachbarn gut gemeinte Ratschläge, die darauf hinzielen, dass nun endlich wieder Ordnung in den Garten kommen müsse. Egal wie, oft werden darauf hin die Obstbäume beschnitten, im schlimmsten Fall sogar gerodet oder Stauden, wie auch sonstige Pflanzen umgesetzt bzw. auch entfernt und dies alles in der Regel in Unkenntnis darüber welcher Schaden teilweise an den bestehenden Kulturen – die auch oft teuer bezahlt wurden – angerichtet wird. Daher der Rat, lassen Sie sich Zeit, es zwingt Sie niemand ihre Parzelle in einen Mustergarten umzugestalten. Warten sie ab, wie die einzelnen Pflanzen sich entwickeln, erst recht, wenn sie den Garten im Winter übernommen haben. Holen sie sich sachkundige Information ein, z. B. wie und wann beschneide ich Obstgehölze. Dazu gibt es Gartenfachberater in den Kleingartenanlage. Diese Gartenfachberater arbeiten ehrenamtlich und haben eine entsprechende Prüfung (Nachweis) beim Landesverband der Kleingärtner und dem Pflanzenschutzamt Berlin gemacht und können, gerade in den Fragen zum Pflanzenschutz Auskunft geben, bzw. wo man sich zusätzliche Hilfe (z.B. Pflanzenschutzamt) holen kann.
Das gleiche gilt auch für Umbauten oder Neubauten von Gartenlauben sowie das Aufstellen von Geräteschuppen oder/und Fäkalientanks. Holen sie sich unbedingt vor Kauf dieser genannten Dinge die entsprechende Auskunft beim Vorstand, Bezirksverband oder/und Bezirksamt, wie es sich mit dem Genehmigungsverfahren hält. Denn oft müssen vor Aufstellungs- oder Baubeginn entsprechende Baugenehmigungen schriftlich für diese Baulichkeiten eingeholt werden bzw. müssen sie einer vorgegebenen Norm entsprechen. (siehe auch Baulichkeiten im Kleingarten )
Soweit die Ausführungen, die nicht den Anspruch der Vollständigkeit erheben aber wie wir glauben , das wichtigste angesprochen (geschrieben) hat.
Sollten Sie noch Fragen oder Anregungen haben, die hier nicht beschrieben wurden ( auch eigene Erfahrungen – gute wie schlechte – ) wenden Sie sich bitte an uns.