Beim Ausscheiden aus dem Pachtverhältnis erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Verpächters. Hat/Haben sich der/die Unterpächter an den Kosten der Wege, Hauptwasserleitung oder der Einfriedung beteiligt, erhalten sie hierfür eine angemessene Kostenerstattung unter Berücksichtigung des Restwertes.