wann darf der Verpächter den Kleingarten kündigen?

Der Verpächter kann den Unterpachtvertrag nur nach Maßnahme des Bundeskleingartengesetzes kündigen, insbesondere wenn die/der Unterpächter:

Mit der Entrichtung des Pachtzinses für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist/sind und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Pachtforderung erfüllt/erfüllen;

oder von ihm/ihnen auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingartengemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann;

ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingarten betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube unrechtmäßig zum dauernden Wohnen nutzt, den Kleingarten unbefugt einem Dritten überlässt, die Einfriedung der Parzelle eigenmächtig durchbricht, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert.

Kleingartenkolonie Grüne Aue e.V.

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