Stirbt/Sterben der/die Unterpächter, endet der Unterpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des/der Unterpächter(s) folgt.
Haben Eheleute gemeinschaftlich den Unterpachtvertrag geschlossen, so wird beim Tod des Ehegatten der Unterpachtvertrag mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt, sofern er nicht binnen Monatsfrist schriftlich der Fortsetzung widerspricht.