Grundsätzlich haften Eheleute – de Vertragspartner sind – für alle Verpflichtungen aus dem Unterpachtverhältnis als Gesamtschuldner.
Haben Eheleute gemeinschaftlich den Unterpachtvertrag geschlossen und wird die Ehe geschieden, haben sie eine Entscheidung darüber herbeizuführen, mit wem der Vertrag fortgeführt werden soll. Über das Ergebnis ist der Verpächter unverzüglich schriftlich zu unterrichten.