Gemäß § 13 „Vergabe von Kleingärten“ der Verwaltungsvorschriften 2000 bis 2009 über Dauerkleingärten und Kleingärten auf landeseigenen Grundstücken (Berlin) heißt es:
Der Pächter ist verpflichtet, Kleingärten an Bewerber nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Bewerbung unter zu verpachten. Der Pächter hat für seinen Geschäftsbereich eine Bewerberliste zu führen. Bewerber mit besonderen sozialen Voraussetzungen sind zu bevorzugen. Dabei sind z. B. ältere Bewerber und kinderreiche Familien möglichst in der Nähe ihrer Wohnung unterzubringen. Die Vergabe von Kleingärten erfolgt ausschließlich durch den Pächter. Jede gewerbliche Vermittlung ist unzulässig.
„Neu“ Gemäß § 10 „Unterverpachtung und Vergabe von Kleingärten“ der Verwaltungsvorschriften 2009 bis 2019 über Dauerkleingärten und Kleingärten auf landeseigenen Grundstücken (Berlin) heißt es:
(3) Die Vergabe der Kleingärten soll nach der zeitlichen Reihenfolge der Bewerbung erfolgen. Kleingartenbewerber mit besonderen sozialen Voraussetzungen sowie Räumungsbetroffene sind zu bevorzugen. Der Pächter hat für seinen Geschäftsbereich eine zentrale Bewerberliste zu führen. Die Liste der Bewerber und der neu abgeschlossenen Unterpachtverträge ist dem Verpächter auf Verlangen vorzulegen. Die Vergabe von Kleingärten erfolgt ausschließlich durch den Pächter. Gewerbliche Vermittlungen sind generell unzulässig.