gibt es eine Entschädigung nach der Kündigung des Kleingartens?

Bauliche Anlagen im Kleingarten sowie Bäume sind wesentliche Bestandteile des Kleingartens und dürfen ohne Zustimmung des Verpächters nicht entfernt werden. Der/Die Unterpächter hat/haben, soweit keine abweichende gesetzliche Regelung besteht, nach Beendigung des Unterpachtverhältnisses Anspruch auf eine angemessene  Entschädigung, deren Höhe durch Abschätzung festgestellt und die bei Neuverpachtung fällig wird. Sind beide Eheleute Unterpächter, gilt Satz 2 nur, wenn dieser Vertrag gemeinschaftlich gekündigt wird.

Entschädigt werden nur die einer kleingärtnerischen Bewirtschaftung und Nutzung entsprechenden Einrichtungen des Kleingartens. Nicht mehr nutzbare Einrichtungen sind von dem/den Unterpächter(n) auf seine/ihre Kosten zu entfernen.

Bauliche Anlagen werden nur in einfacher Ausführung und nur bis zu der zugelassenen Größe entschädigt ferner wird nur der Wasseranschluss entschädigt. Ein Übernahmezwang für andere Anschlüsse (Strom- oder Telefonleitungen) besteht nicht.

Der/Die Unterpächter verzichtet(n) ausdrücklich auf weitere Ansprüche.

Die Feststellung der für die Entschädigung maßgeblichen Tatsachen und deren Bewertung obliegt einer Abschätzkommission, deren Mitglieder von dem Verpächter bestimmt werden. Für die Bewertung sind die Richtlinien des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde maßgebend; in diese kann beim Verpächter Einblick genommen werden. Auf Wunsch wird dem/den Unterpächter(n) gegen Kostenerstattung eine Kopie der Richtlinien ausgehändigt. Die Entscheidung der Abschätzkommission ist verbindlich.

Kleingartenkolonie Grüne Aue e.V.

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