Im Gegensatz zur allgemeinen Haftpflichtversicherung, die sich mit der Regulierung von Personen- und Sachschäden befasst, kennt man in der Versicherungswirtschaft einen dritten Schadenbereich und das ist der sogenannte Vermögensschaden. Das sind Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind, noch sich aus diesen herleiten lassen.
Diese Versicherungsart ist vor allem für Vorstände oder anderen satzungsmäßig berufene Vertreter während der Vereinstätigkeit interessant, da sie Schäden abdeckt die durch fehlerhafte Entscheidungen der genannten Personengruppe entstehen und dem Verein dadurch ein finanzieller Schaden entsteht.
Folgende Beispiele werden u.a. oft genannt:
- Es erfolgt eine falsche Auszahlung der Entschädigung für die Räumung einer Kleingartenparzelle
- Es werden Verträge fehlerhaft abgefasst und dadurch entsteht ein finanzieller Schaden
- Es werden Fehler bei der Vorbereitung des Vereinsfest verursacht, z.B. die Buchung eines Festzeltes zu einem falschen Termin – Stornokosten –
- Es wird versäumt rechtzeitig ausstehende Mitgliedsbeiträge einzuklagen und somit sind diese Forderungen verjährt
Das sind nur einige Beispiele die auftreten können. Jedoch verdeutlicht dieses, wie vielfältig und umfassend die Haftung des Vereins aussehen kann und wie schnell seine Funktionsträger (Vorstand) in Haftung genommen werden kann. Denn der gesetzliche Vertreter – Vorstand – haftet im Zweifelsfalle mit seinem Privatvermögen.