Es darf ein leicht transportables, nicht in das Erdreich eingelassenes Badebecken mit höchsten
3,60 m Durchmesser und einer Höhe von bis zu 0,90 m aufgestellt werden. Dieses Becken müssen von der /dem Unterpächter*in in der Zeit vom 1.11. bis 31.03 abgebaut werden. Wird das Poolwasser mit Zusätzen versehen, die Biozide (z.B. Chlortabletten, Algizide, Kupfersulfat) für die Wasserpflege enthalten, muss das Poolwasser unbedingt über die Kanalisation oder einen Abwasserentsorger entsorgt werden. Generell ist die Versickerung von Poolwasser in Berlin auch außerhalb von Wasserschutzgebieten nicht gestattet. Gemäß § 54 Wasserhaushaltsgesetz ist Poolwasser als Abwasser zu betrachten, da es sich um durch häuslichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes Wasser handelt, teilen die Berliner Wasserbetriebe und die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mit. Daher ist Poolwasser generell über die Schmutz – oder Mischwasserkanalisation abzuleiten. Liegt kein öffentlicher Entsorgungsweg vor, muss das Poolwasser von einem Abwasserentsorger mit einem Fahrzeug abgepumpt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Das gilt umso mehr für chemisch behandelte Poolwässer.