Hecken entlang der äußeren Begrenzung und entlang der Wegeflächen dürfen die für die Einfriedung zugelassene Höhe nicht überschreiten; ist die Einfriedung niedriger, darf eine Hecke – ganzjährig – dennoch bis zu 1,25 m hoch sein. Grundsätzlich gilt auch für Hecken, dass diese mit einem Abstand von 50 cm zur äußeren Begrenzung (Zaun) der Kleingartenparzelle gepflanzt werden dürfen. (Siehe auch Pflanzabstände)