Kündigung des Kleingartens

Was alles bei Parzellenaufgabe zu beachten ist!

 

Unter dem Thema:

„Kleingarten ade“ Was alles bei Parzellenaufgabe zu beachten ist!

Erfolgte in der Februar Ausgabe 2004 der Verbandszeitschrift für das Kleingartenwesen der Gartenfreund ,ein Artikel des Vizepräsidenten des Landesverbandes Berlin e.V. Gartenfreund Peter Ehrenberg, den wir hier ungekürzt mit freundlicher Genehmigung der Redaktion vom Gartenfreund veröffentlichen:

Wir möchten Ihnen in Kurzfassung die Kündigungsarten und Abschätzungsabläufe für den Fall einer Aufgabe des Kleingartens erläutern.

Zur Anwendung stehen zwei Kündigungsentschädigungsrichtlinien. Die erste wurde vom Berliner Senat erstellt und 2002 im Amtsblatt veröffentlicht. (siehe Verwaltungsvorschriften)  Sie findet grundsätzlich ihre Anwendung bei Kündigung des Verpächters (Fremdkündigung) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bis 4 oder Nr. 5 oder 6 des *Bundeskleingartengesetzes (BkleingG). Diese Entschädigung muss vom Verpächter nach § 11 BkleingG übernommen werden. Die Richtlinie vom Landesverband der Gartenfreunde, in der Fassung vom März 2006, findet nur Anwendung bei normalem Unterpächterwechsel (Eigenkündigung). Die Kündigungstermine sind im jeweiligen Unterpachtvertrag geregelt, wie beispielsweise der 31.Mai oder 30.November eines jeden Jahres. Sonderkündigungen ohne Einhaltung von Kündigungsfristen gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 des BkleingG aus schuldhaftem Verhalten des Unterpächters sind analog im Unterpachtvertrag festgehalten. Sie werden mit der zweiten Richtlinie durch den Bezirksverband behandelt. Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen und von allen Vertragspartnern unterschrieben werden. Vordrucke für Unterpächterwechsel gibt es beim jeweiligen Bezirksverband, möglicherweise beim Vereinsvorstand. Die Kündigung wird durch den BV-Vorstand bestätigt und ist nicht mehr rückgängig zu machen. Ein wichtiger Hinweis: Gleichen Sie vor der Kündigung Ihre Parzelle mit dem Unterpachtvertrag ab. Entfernen Sie alle nicht genehmigten Bauten und Anpflanzungen. Bei dieser Verfahrensweise kann man sich viel Ärger und Geldausgaben ersparen. Zwei Abschätzer werden zur Weitergabe des Unterpachtvertrages eine Bewertung der Parzellen vornehmen. Sie sind Beauftragte des Bezirksverbandes. Die Lauben dürfen nur in einfacher Ausführung bewertet werden und das nur in der gesetzlich zulässigen Größe. Baujahr, umbauter Raum und Restnutzung wirken sich in der Bemessung aus. Außenanlagen werden in der Gesamtparzellengröße mit Zäunen, Wegen, Teichen, Gewächshäusern usw. erfasst, Anpflanzungen nach Anzucht entsprechend Alter, Krankheit und Zustand. Fehlende kleingärtnerische Nutzung wird ebenfalls festgehalten. Bewertet wird nur gemäß den Vereinbarungen im Unterpachtvertrag. Sofern Beseitigungen oder Reduzierungen von Überbauungen, Unrat, Wegeplatten, Überpflanzungen oder Wald- und Laubbäumen erforderlich sind, gehen die dafür ermittelten Mängel und Kosten zu Lasten des Unterpächters. Die Abwassersammelanlage ist zum Zeitpunkt der Abschätzung und bis zur Übergabe gereinigt zu übergeben. Die Entsorgungsnachweise sind mindestens drei Jahre rückwirkend vorzulegen. Eine Dichtigkeitsbescheinigung ist auf Verlangen des Bezirksverbandes nachzuweisen. Die fertige Abschätzung ist so aufgebaut, dass sie für jedermann nachvollziehbar ist. Sie beinhaltet einen Lageplan der Parzelle, den Ist-Zustand, eine Bauskizze mit Baubeschreibung, eine Mängelbeseitigungserfassung und das Gesamtergebnis. Die Abschätzung erfolgt auf der Basis der Schiedsgutachterregelung gemäß *§ 317, 318, 319 BGB. Nach der Abschätzung darf der Unterpächter die Parzelle nur noch bis zur tatsächlichen Übergabe betreten und pflegen. Veränderungen oder Wegnahmen sind nicht statthaft. Die jeweilige Abschätzung ermittelt den Höchstwert. Wird allerdings für diesen Preis kein nachfolgender Unterpächter gefunden, muss vom Höchstwert nach unten abgewichen werden. Abschätzung, Bewertungen oder Taxen durch andere Personen, die nicht durch den Bezirksverband autorisiert sind, werden nicht anerkannt.

Bewerber für Parzellen stellt grundsätzlich der Bezirksverband. Der abgebende Unterpächter hat keinen Einfluss darauf. Sind keine Kandidaten vorhanden, kann er Interessenten vorschlagen. Ein Bewerber muss sich im Bezirksverband eintragen lassen und als berechtigt anerkannt werden. Gibt es bei allen Bemühungen keinen Nachfolger, ist der Unterpächter verpflichtet, seinen Garten so lange zu pflegen, bis jemand gefunden wurde. Er schützt sein Eigentum. Ist der Zeitraum unangemessen lang, ist eine Nachschätzung zu Lasten des Unterpächters nötig.

Kleingartenkolonie Grüne Aue e.V.

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